Aktuelle Regelungen nach den Allerheiligenferien

Aktualisiert am

Freitag, 05.11.2021

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Bezugnehmend auf das KMS vom 04.11.2021 dürfen wir Ihnen folgende Information zusammengefasst weitergeben:

Laut Beschluss des Ministerrats gilt an den Schulen in Bayern ab Montag, 8. November auch während des Unterrichts und während sonstiger Schulveranstaltungen Maskenpflicht.

Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird. Unverändert haben Lehrkräfte, alle an der Schule tätigen bzw. anwesenden Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) zu tragen. Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) muss weiterhin keine Maske getragen werden.

Die erweiterte Maskenpflicht gilt ab der Jahrgangsstufe 5 für die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Ferien (08.-19.11.2021).

Intensivierte Testungen nach bestätigtem Infektionsfall in einer Klasse

Der Ministerrat hat in seiner Sondersitzung ferner beschlossen, dass die Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse nochmals intensiviert werden. Für die Dauer einer Woche, nachdem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen in einem solchen Fall an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden bzw. vorliegen.

Die zusätzlichen Testungen finden grundsätzlich in der Klasse statt, dem die infizierte Schülerin bzw. der infizierte Schüler angehört. Wo nicht im Klassenverband, sondern im Kurssystem unterrichtet wird, gilt das intensivierte Testregime jeweils für den gesamten Kurs.

Soweit keine Teilnahme an den schulischen Testungen erfolgt, ist nach einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse für die Teilnahme am Präsenzunterricht ein externer Testnachweis nach den Vorgaben des § 3 der 14. BayIfSMV zu erbringen. Externe Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden (POC-Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.

Schwangere Schülerinnen

Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote. Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) und Schülerinnen gilt bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule.

Testungen

Am Beruflichen Schulzentrum werden die bekannten Selbsttests nun dreimal pro Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) durchgeführt.

  • Bitte beachten Sie außerdem: Vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen und müssen auch keinen Selbsttest durchführen.

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall aber die Teilnahme an den intensivierten Testungen auch für geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler sowie zusätzliche Testungen auch für geimpfte oder genesene Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen anordnen.

  • Alternativ zur Testung in der Schule können Sie sich auch außerhalb der Schule von medizinisch geschultem Personal testen lassen (PCR-, POC-Antigen-Test oder weiterer Test nach Amplifikationstechnik).

  • Ab dem Schuljahr 2021/22 gelten neue Quarantänevorgaben. Gibt es einen positiven Corona-Fall in einer Klasse, gilt die Quarantäne in der Regel nur für die Schülerinnen und Schüler, die unmittelbaren Kontakt zu der erkrankten Person hatten – nicht mehr für die ganze Klasse.

NACHWEISE

  • Eine überstandene SARS-CoV-2-Infektion kann nachgewiesen werden mit der Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes und einem negativen Testnachweis bei Entisolierung.

  • Eine vollständige Impfung kann nachgewiesen werden mit:

  • Impfpass (=Impfausweis)

  • Impfbescheinigung

  • Digitaler Nachweis (CovPass-App oder Corona-Warn-App).

 

VERHALTENSREGELN